Satzung

Freundeskreis Eichrodtschule - Schulförderverein der Eichrodtschule Lahr e.V.

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Verfasst und verabschiedet am 13.12.1995
geändert laut Mitgliederversammlung vom 16.01.1996
geändert laut Mitgliederversammlung vom 12.05.2004
geändert laut Mitgliederversammlung vom 23.02.2011
geändert laut Mitgliederversammlung vom 29.06.2015
geändert lt. Mitgliederversammlung vom 10.03.2016
geändert lt. Mitgliederversammlung vom 18.03.2019
geändert lt. Mitgliederversammlung vom 28.09.2020

Eingetragener Verein seit 21. Februar 1996

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Freundeskreis Eichrodtschule -Schulförderverein der Eichrodtschule Lahr – eingetragener Verein (e.V.)
  2. Sitz des Vereins ist Lahr.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist:
    a) die Förderung der Erziehung und Ausbildung der Schüler/innen der Eichrodtschule Lahr und die zusätzliche Erbringung von Mitteln, die staatliche Unterrichts- und Bildungsmittel ergänzen, b) das Aufbringen von Beihilfen für Klassen und Gemeinschaftsveranstaltungen der Schule im Rahmen der Schülererziehung und Bildung, c) die Pflege der Verbindung zwischen der Schule, den Schüler/innen, allen ehemaligen Schüler/innen sowie Freunden, Förderern und Lehrern der Eichrodtschule.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (§§ 51 ff.) in der jeweils gültigen Fassung. Er ist ein Förderverein im Sinne von § 58 Nr. 1 Abgabenordnung, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der Eichrodtschule Lahr verwendet.
  3. Mittel des Vereines und Spenden dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder die eingezahlten Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Aufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder Aufwandsentschädigung begünstigt werden. Ein Zweckbetrieb ist nur in den Grenzen Regelungen der Abgabenordnung (§§ 65 ff.) in der jeweils gültigen Fassung zulässig.
    Der Verein ist selbstlostätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3 Vereinsämter

Die Vereinsamter sind Ehrenämter.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden.
  2. Der Verein kennt folgende Mitglieder: a) Ordentliches Mitglied kann jede volljährige natürliche Person, sowie jede juristische Person sein. b) Jugendliches Mitglied kann jede minderjährige natürlich Person sein, c) Familienmitglied kann jede/r Partner/in eines ordentlichen Mitglieds und die zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Kinder bis zum Erreichen der Volljährigkeit sein. d) Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein.
  3. Der Aufnahmeantrag ist unter Angabe des Namens, des Geburtsdatums und der Wohnung schriftlich beim/bei der Vorsitzenden oder seinem/ihrer Stellvertreter/in einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter nachweisen.
  4. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber/die Bewerberin für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Vereins. Er ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe bekannt zu geben. Der/Die Vorsitzende gibt dem/der Bewerber/in innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung schriftlich Bescheid.
  5. Nur ordentliche Mitglieder sowie volljährige Familienmitglieder (Partner/Partnerin) haben ein Stimmrecht und können in Vereinsämter gewählt werden. Jugendliche Mitglieder werden mit Erreichen der Volljährigkeit zu ordentlichen Mitgliedern. Das gilt nicht für minderjährige Familienmitglieder.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft geht verloren durch
    a) freiwilliges Ausscheiden,
    b) Streichung aus der Mitgliederliste,
    c) Ausschluss oder
    d) Tod. Bei Beendigung der Mitgliedschaft des ordentlichen Mitglieds erlischt automatisch die Mitgliedschaft der Familienmitglieder.
  2. Der freiwillige Austritt kann nur durch schriftliche Kündigung gegenüber dem/der Vorsitzenden bis zum 30. September eines Jahres auf das Jahresende erfolgen.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Die erfolgte Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
  4. Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten im Verein oder außerhalb des Vereins so nachhaltig gegen die Vereinsinteressen verstößt, dass die Aufrechterhaltung seiner Mitgliedschaft dem Verein nicht zumutbar ist. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer Frist von einem Monat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu äußern oder eine mündliche Anhörung zu beantragen. Die Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich zuzuleiten.

§6 Vereinsbeiträge

Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
Im Eintrittsjahr ist unabhängig vom Datum des Eintritts der volle Jahresbeitrag fällig.
Im Übrigen erfolgt die Festsetzung des Jahresbeitrages und seiner Fälligkeit im Rahmen des Beschlussfassungsrechtes der Mitgliederversammlung.

§7 Vereinsorgane

a) Organe des Vereins sind
a) der Vorstand, und
b) die Mitgliederversammlung.

§8 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus einem/er Vorsitzenden, einem/er Stellvertreter/in, einem/er Schriftführer/in und einem/er Kassenwart/in.
    Mit Ausnahme der/des Vorsitzenden können Vorstandsmitglieder zwei Ämter oder Aufgaben verwalten.
    Im erweiterten Vorstand können bis zu 6 (sechs) weitere Mitglieder als Beisitzer vertreten sein.
    Beisitzer sind bei Vorstandssitzungen stimmberechtigt, aber nicht berechtigt, den Verein zu vertreten.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahlen erfolgen schriftlich in geheimer Abstimmung. Die Mitgliederversammlung kann einstimmig beschließen, dass in offener Abstimmung gewählt wird. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
  3. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.

§9 Geschäftsbereich des Vorstandes

  1. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von Ihnen ist einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt: der 2. Vorsitzende soll nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden von seiner Vertretungsbefugnis Gebrauch machen. Er/Sie haben im Einklang mit der Beschlusslage der Mitgliederversammlung und des Vorstandes zu handeln. Der Vorstand muss, soweit es gesetzlich nicht ohnehin der Fall ist, bei Abschluss von Geschäften und Rechtshandlungen mit Dritten die Haftung auf das Vereinsvermögen beschränken. Der Vorstand und die Beisitzer haften nicht mit ihrem Privatvermögen.
    Zum Abschluss von Dienstverträgen, Dauerverträgen und allen anderen Verträgen, die den Verein für längere Zeit binden oder zur Aufbringung von Vereinsmitteln veranlassen, ist die vorherige Zustimmung von mehr als 50% der Vorstandsmitglieder erforderlich.
  2. Der Vorstand beschließt über die Verwendung der Mittel und Spenden im Sinne der Zweckbestimmung gemäß § 2 dieser Satzung.

§10 Beschlussfassung des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder vom Vorsitzenden oder seinem/er//ihrem/er Stellvertreter/in mit einer Tagesordnung und einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu der Vorstandssitzung geladen werden und in der Vorstandssitzung mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. In Einzelfällen unter allseitigem Einverständnis ist die Sitzung des Vorstandes auch ohne schriftliche Ladung und Angabe der Tagesordnung zulässig. Dies ist jedoch in einem besonderen Protokoll festzuhalten.
  2. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden oder im Fall seiner/ihrer Verhinderung die des/der stellvertretenden Vorsitzenden.
  3. Die Vorstandssitzung leitet der/die Vorsitzende, bei dessen/deren Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende.
  4. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn 2/3 der Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären.
  5. Die Beschlussfassung über die Annahme oder Ablehnung eines Aufnahmeantrages hat mit Mehrheit der bei der Beschlussfassung mitwirkenden Vorstandsmitglieder zu erfolgen.
  6. Falls trotz ordnungsgemäßer Ladung zu einer Vorstandssitzung nicht mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder erschienen sind, kann die Vorstandssitzung nach Maßgabe von Absatz 1 Satz 1 erneut einberufen werden. In dieser Sitzung ist eine Beschlussfassung auch zulässig, wenn weniger als die Hälfte der Vorstandsmitglieder erschienen ist.

§11 Ordentliche Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Viertel des Jahres statt. Sie wird durch Rundschreiben des Vereins einberufen. Die Einberufung muss mindestens 14 Tage vor dem Termin der Versammlung erfolgen und die vom Vorstand aufzustellende Tagesordnung enthalten.

§12 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine solche muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

§13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt über
    a) die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr, die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und die Entlastung des Vorstandes;
    b) über die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages; c) die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes; d) die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins; e) über alle sonst der Mitgliederversammlung kraft Gesetzes obliegenden Angelegenheiten.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind. Bei der Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
  3. Ist eine einberufene Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist eine neue Versammlung einzuberufen. Diese kann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder alle Entscheidungen treffen, wobei für die Abänderung der Satzung und die Auflösung des Vereins wiederum eine 3/4 Mehrheit erforderlich ist.
  4. In allen übrigen den Verein betreffenden Angelegenheiten entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten erschienenen Mitglieder.
  5. Die Beschlussfassung erfolgt in Form einer offenen Abstimmung. Wenn 20 Prozent der stimmberechtigten erschienenen Mitglieder es verlangen, muss die Beschlussfassung geheim durchgeführt werden.
  6. Über die Verhandlungen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der die Versammlung leitenden Vorsitzenden und einem/er jeweils von der Mitgliederversammlung besonders zu bestimmenden Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.

§14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der/Die Versammlungsleiter/in hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

§15 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer satzungsgemäßen Mehrheit entsprechend § 13 beschlossen werden.
  2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und sein/ihre Stellvertreter/in die gemeinsamen vertretungsberechtigten Liquidatoren. Bei Auflösung des Vereins, bei Wegfall des steuerbegünstigenden Zwecks und nach Beendigung der Liquidation fällt das vorhandene Vereinsvermögen an die Stadt Lahr, die es unmittelbar und ausschließlich für den gemeinnützigen Zweck der Förderung der schulischen Belange der Eichrodtschule zu verwenden hat. Die vorstehenden Vorschriften gelten auch für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Die Auflösung des Vereins erfolgt, wenn seine Mitgliederzahl unter zehn sinkt.
    Eine Änderung der Satzung hinsichtlich der Person des Anfallberechtigten bedarf im Hinblick auf den Gemeinnützigkeitscharakter der Genehmigung des Finanzamtes.

§16 Inkrafttreten der Satzung

Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 28.09.2020 in Lahr beschlossen.
77933 Lahr, 09.10.2020